Bauverfahren
Rechtsgrundlagen
Steiermärkische Baugesetz 1995 i.d.g.F.
Bau- Übertragungsverordnung, LGBl. 58/1999 i.d.g.F.
Die Bezirkshauptmannschaft Murau als Baubehörde
Sämtliche Gemeinden des Verwaltungsbezirkes Murau haben die Baurechtskompetenz bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Betriebsanlagengenehmigung bedürfen, an die Bezirkshauptmannschaft Murau übertragen.
Nachstehende Unterlagen sind im Baubewilligungsverfahren betreffend die gewerbliche Betriebsanlage vorzulegen:
1. Ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung
(mit € 14,30 zu vergebühren)
2. Den Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die
Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen
Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form;
jeweils nicht älter als sechs Wochen.
3. Die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des
Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst
Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist.
4. Der Nachweis, dass die zu bebauende Grundstücksfläche -
sofern diese nicht in zwei Katastralgemeinden liegt - aus einem
Grundstück im Sinne des Vermessungsgesetzes,
BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung BGBl. Nr. 480/1980,
besteht.
Der Nachweis kann entfallen
- für bestehende Bauten,
- für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise
über zwei Grundstücke erstrecken,
- wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein
Teilungsplan zugrunde liegt
5. Ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den
Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und
Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke.
6. Angaben über die Bauplatzeignung (Flächenwidmung,
Wasserversorgung, Energieversorgung, Abwasserentsorgung,
Tragfähigkeit des Untergrundes, Gefährdung der Standsicherheit
benachbarter baulicher Anlagen, Gefährdung durch Lawinen,
Hochwasser etc., rechtlich gesicherte Zufahrt ).
7. Das Projekt in zweifacher Ausfertigung,
wobei das Projekt folgende Angaben zu enthalten hat:
- einen Lageplan, der folgende Angaben aufzuweisen hat:
(Lagepläne sind im Maßstab 1 : 1000, Grundrisse, Schnitte
und Ansichten sowie Darstellungen im Sinne des Abs. 1 Z. 7
und 9 im Maßstab 1 : 100, sofern nicht ein größerer oder
kleinerer Maßstab für das Vorhaben geeigneter ist, zu verfassen.
Die Pläne sind in technisch einwandfreier Form herzustellen.
In Plänen für Zu- und Umbauten sind die abzutragenden
Bauteile gelb, die neu zu errichtenden Bauteile rot darzustellen.
Die Pläne und die Baubeschreibung sind vom Bauwerber, von
den Grundeigentümern oder Bauberechtigten und von den
Verfassern der Unterlagen, allfällige weitere Nachweise
vom Bauwerber und von den Verfassern der Unterlagen unter
Beisetzung ihrer Funktion zu unterfertigen. Als Verfasser der
Unterlagen kommen nur dazu gesetzlich Berechtigte in
Betracht.)
a) die Grenzen des Bauplatzes,
b) die auf dem Bauplatz bestehenden und geplanten Bauten mit
Nebenanlagen und
c) Freiflächen (Sammelgruben, Kinderspielplätze, Abstellflächen für
Kraftfahrzeuge, Stellplätze für Müllbehälter, Anlagen zur Wasser-
und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung samt Leitungen
und dgl.),
d) die zahlenmäßige Angabe der Abstände der Gebäude von den
Nachbargrenzen sowie der Gebäude untereinander,
e) die bestehenden baulichen Anlagen auf den angrenzenden und bis
zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegenden
Grundstücken mit Angabe der jeweiligen Geschoßanzahl,
f) die Grundstücksnummern,
g) die Grundgrenzen
h) die Verkehrsflächen,
i) die Nordrichtung,
j) alle am Bauplatz befindlichen sowie die für die Aufschließung des
Bauplatzes maßgeblichen Leitungen mit Namen und Anschrift der
Leitungsträger,
k) den bekannten höchsten Grundwasserstand und
l) einen Höhenfestpunkt, auf dessen Höhe das gesamte
Planwerk zu beziehen ist.
- die Grundrisse sämtlicher Geschosse mit Angabe der
Raumnutzung und der Nutzflächen
- die Berechnung der Bruttogeschossflächen aller Geschosse in
überprüfbarer Form
- die notwendigen Schnitte, insbesondere die Stiegenhausschnitte
und jene Schnitte, die zur Feststellung der einzuhaltenden
Abstände notwendig sind
- alle Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der
baulichen Anlagen und des Anschlusses an die Nachbargebäude
erforderlich sind, sowie Angaben über die Farbgebung
- die Darstellung der geplanten Geländeveränderungen
(ursprüngliches und neues Gelände) in den Schnitten und Ansichten
- die bei Neubauten, umfassenden Sanierungen von Gebäuden bzw.
maßgeblichen Abweichungen von Bauplänen bzw. bei Gebäuden für
öffentliche Zwecke (mit über 1.000 m² Gesamtfläche) ein Energieausweis
(§ 43a Stmk. BauG i.V.m. der Stmk. Energieeinsparungs- und Wärme-
schutzverordnung, LGBl. Nr. 61/2008).
Ist kein Energieausweis vorgeschrieben, ein Nachweis über die dem Stand
der Technik entsprechenden Begrenzung der Energiemenge (§ 23 Abs. 1
Zif. 8 lit. b Stmk. BauG).
- den Nachweis der Erfüllung der Erfordernisse des Wärmeschutzes
und der heiztechnischen Anforderungen (Wärmebedarfsberechnung)
- gegebenenfalls die Art und die Darstellung der baulichen Vorsorge
für Heizungsanlagen samt Rauchfängen einschließlich der
Rauchfanganschlüsse, allfällige Aufzüge, Lüftungs- und
Förderleitungen, Klimaanlagen und dgl.
- eine Beschreibung des Bauplatzes und der geplanten baulichen
Anlage mit Angabe aller für die Bewilligung maßgebenden, aus
den Plänen nicht ersichtlichen Umstände, insbesondere auch
mit Angaben über den Verwendungszweck der geplanten
baulichen Anlagen (Baubeschreibung)
- Alle Feuerungsanlagen sind seit 01.01.2004 anzeigepflichtig. Im
Anzeigeverfahren sind vorzulegen:
Bei Feuerungsanlagen von über 8,0 kW bis 400 kW Nennheizleistung
ist der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im
Sinne des Stmk. Feuerungsanlagengesetzes zu erbringen. Wenn für die
Errichtung, Änderung und Erweiterung der Feuerungsanlage bauliche
Maßnahmen in Bezug auf den Aufstellungsraum, Brennstofflagerraum
oder den Rauchfang erforderlich sind, ist eine Bescheinigung eines
Sachverständigen oder hiezu befugten Unternehmers über deren Eignung
vorzulegen.
Hinweis zu Gebühren:
Das Ansuchen ist mit € 14,30 und jede Beilage (pro DIN A3 Bogen ) mit € 3,90 (für Übergrößen jeweils der doppelte Betrag ), höchstens jedoch € 21,80 pro Beilage, zu vergebühren (bei inhaltlich fortlaufendem Text bleiben unbeschriebene Seiten bei der Berechnung der Anzahl der Bogen außer Ansatz).
Die Gebührenschuld entsteht jedoch erst mit der Zustellung der abschließenden erstinstanzlichen Erledigung.