Geschichte der Bezirksverwaltungsbehörden
Nach der Aufhebung des Feudalstaates wurden 1850 in allen Kronländern Bezirkshauptmannschaften als Verwaltungsorgane errichtet, 1854 aber von "gemischten Bezirksämtern" (in Größe der Gerichtsbezirke mit Vereinigung von politischer Verwaltung und Justiz) abgelöst.
1868 erfolgte endgültig die Trennung der Justiz von der Verwaltung und die Errichtung von Bezirkshauptmannschaften als staatliche Behörden 1. Instanz mit umfangreichen Aufgaben. Die Bezirkshauptmannschaften wurden 1918 von der Republik übernommen, 1925 aber in die Kompetenz der Länder übertragen.
Die Bezirkshauptmannschaften sind unterste Verwaltungsbehörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung und 1. Instanz in zahlreichen Angelegenheiten der Bundes- und Landesverwaltung in den politischen Bezirken, die nicht im Bereich einer Stadt mit eigenem Statut liegen. In ihr sind Beamte mit verschiedener fachlicher Qualifikation tätig (Juristen, Amtsarzt, Amtstierarzt, sonstige Sachverständige usw.). Die Bezirkshauptmannschaft besorgt hauptsächlich Aufgaben der "klassischen Hoheitsverwaltung" wie Gewerbe-, Wasser- und Verkehrsrecht und ist in der Gemeindeaufsicht, Gesundheits-, Veterinär-, Forstverwaltung und ähnlichem tätig.
Weiters zählen zu den Agenden der Bezirkshauptmannschaft die Besorgung der erstinstanzlichen Sicherheitsverwaltung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Fremdenpolizei, Passwesen, Versammlungspolizei und andere), die Ausstellung von Führerscheinen, das Verwaltungsstrafverfahren usw.
Ein weiterer Zweig ist die Sozial- und Behindertenhilfe sowie das Jugendwohlfahrtswesen. An der Spitze der Bezirkshauptmannschaft steht der von der Landesregierung ernannte und dem Landeshauptmann unterstellte Bezirkshauptmann.
Quelle/Literatur:
• austria-lexikon.at
• H. Stolzlechner, Zur Organisation der Bezirkshauptmannschaft, Zeitschrift für Verwaltung 1976
• K. Gutkas und J. Demmelbauer, Die Bezirkshauptmannschaft gestern und heute, 1994