Veröffentlichungen von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen gegen VersicherungsvermittlerInnen
Gemäß § 360a GewO hat die Behörde rechtskräftige Entscheidungen, mit denen eine verwaltungsrechtliche Sanktion wegen des Verstoßes der Bestimmungen der §§ 137 bis 138 oder die Standesregeln für Versicherungsvermittlung verhängt werden, unverzüglich auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
Den Link zur Veröffentlichungsplattform finden sie hier.